Die meisten Untersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Einige Leistungen werden jedoch nur nach vorheriger Rücksprache mit der Krankenkasse bezahlt oder müssen privat nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung gestellt werden, sog. IGeL-Leistungen. Eine Auflistung der Preise finden Sie bei den jeweiligen Leistungen.

gesetzliche
Krankenkassen

Betreuung aller akut Erkrankten bis zum 18. Lebensjahr ...
Für die Akutsprechzeiten ist eine vorherige Anmeldung nicht notwendig, eine Behandlung akut erkrankter Kinder findet ausschließlich zu diesen Sprechzeiten statt!
Vorsorgeuntersuchungen U2 bis J1 (zusätzlich bei einigen Krankenkassen U10,U11 und J2) ...
  • Für die Vorsorgen im ersten Lebensjahr (U2-U6) bieten wir eine separate Vorsorge-Sprechstunde am Donnerstag Vormittag an
  • Die Vorsorgen im Kleinkind- und Vorschulalter (U7-U9) werden an allen anderen Vormittagen durchgeführt, da erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeitsspanne der Kleinen nach dem Mittag deutlich nachlässt
  • Von einigen Krankenkassen werden die Vorsorgeuntersuchungen im Schulalter (U10, U11) bezahlt, wenn Sie diese wahrnehmen wollen, informieren Sie sich bitte vorher über die Kostenerstattung
  • Die Jugenduntersuchung J1 findet von 12-15 Jahre statt und wird von allen Kassen bezahlt
  • Da wir nur limitierte Terminverfügbarkeiten in der Nachmittagssprechstunde haben, bitten wir um Terminvereinbarung für die Vorsorgen mit ca. 8 Wochen Vorlauf
  • Falls Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte bis spätestens 24 Stunden vorher ab, da wir viel Zeit dafür einplanen!

  • Download Fragebögen
    Impfungen nach SIKO und STIKO, auch für Eltern möglich ...
  • Impfungen zählen zu den wirksamsten vorbeugenden Maßnahmen in der Medizin. In unserer Praxis impfen wir nach den Impfempfehlungen der Sächsischen Impfkommission, welche jährlich unter Berücksichtigung der epidemiologischen Daten und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission angepasst werden. Weitere Informationen
  • sehr gern beraten wir Sie zu allen empfohlenen Schutzimpfungen
  • die Überprüfung und Vervollständigung des Impfstatus ist in jedem Lebensalter sinnvoll, wir führen in unserer Praxis auch Impfungen für Angehörige durch Sächsischer Impfkalender
  • das Robert-Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut widmen sich auf dieser Seite häufigen Bedenken und Einwänden gegen das Impfen Weitere Informationen
  • Laboruntersuchungen: Blut-, Urin- und Stuhluntersuchungen, Abstriche auf Viren und Bakterien
    Schnelltest
    Hör- und Sehtests
    standardisierte Diagnostik von Entwicklungsverzögerungen (BUEVA III / BUEGA II) ...
  • bei Auffälligkeiten in den Vorsorgeuntersuchungen U8-U10 sowie schulischen Auffälligkeiten hinsichtlich Aufmerksamkeit oder fraglichen Teilleistungsproblemen bieten wir die Durchführung eines Entwicklungstests für Vorschul- bzw. Schulkinder an
  • dieser Test kann eine Entwicklungsverzögerung abbilden und ist kein reiner Intelligenztest
  • die Testdurchführung dauert jeweils ca. 45-60 min
  • Sozialpädiatrie ...
  • In Deutschland wird als Sozialpädiatrie die Wissenschaft bezeichnet, die sich mit den äußeren Einflüssen auf Gesundheit und Entwicklung im Kindes- und Jugendalter befasst. Hierbei geht es vor allem um Prävention und Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung von Lebensbewältigung und Teilhabe
  • konkret bedeutet dies zu schauen, wie wir die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung optimal unterstützen können – auch durch weiterführende Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitation, Unterstützung in Schule und Ausbildung sowie Hilfen für Eltern durch Jugend- oder Sozialämter
  • Ultraschalluntersuchungen von Säuglingshüften, Schädel, Nieren und ableitenden Harnwegen
    Streptokokken- und CRP-Schnelltest, Urinteststreifen
    Allergologie- Diagnostik (Blutentnahme, Prick-Test), Beratung, Behandlung (einschl. Hyposensibilisierung)
    Lungenfunktionsuntersuchung (Spirometrie)
    EKG- Diagnostik
    Untersuchungen zur Sprach- und motorischen Entwicklung
    kleine Wundversorgung

    Individuelle
    Leistungen (IGeL)

    Kindergarten-/Hort-/Kurtauglichkeiten ...
  • die Tauglichkeitsuntersuchung beinhaltet eine körperliche Untersuchung sowie die Einsicht in den Impfpass – bitte bringen sie diesen und das Gelbe Heft zur Untersuchung mittwoch
  • Kosten: 25 Euro (nach GOÄ-Ziffern 1,5,70)
  • Sportuntersuchung inkl. Tauchtauglichkeitsuntersuchung (nach GTÜM) ...
  • die normale Sportuntersuchung für Vereine etc. ohne EKG beinhaltet eine komplette körperliche Untersuchung und Anamnese, Kosten: 25 Euro (nach GOÄ Ziffern 1,5,70)
  • Sportuntersuchung inkl. EKG-Ableitung, Kosten: 40 Euro (nach GOÄ Ziffern 1,5,70,651)
  • wir führen eine umfassende Tauchtauglichkeitsuntersuchung nach den Regularien der Deutschen Gesellschaft für Tauchmedizin für Kinder und Erwachsene durch, diese beinhaltet umfassende Anamnese, körperliche Untersuchung, Lungenfunktionstestung sowie eine Ruhe-EKG-Ableitung. Kosten: 65,22 Euro (nach GOÄ-Ziffern 1, 8, 70, 605, 605a, 651)
  • Reisemedizinische Beratung und Reiseimpfungen ...
  • wir bieten Termine für eine individuelle reisemedizinische Beratung sowie die Durchführung von Reiseimpfungen an, wir sind vom Zentrum für Reisemedizin (CRM) dafür zertifiziert
  • Kosten für ca. 20-25 min Beratung: 20,11 Euro (nach GOÄ-Ziffer 2)
  • Kosten pro Impfung: 21,44 Euro (nach GOÄ-Ziffer 1, 375)
  • die meisten Reiseimpfungen können Sie von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen, bitte informieren Sie sich selbst bei Ihrer Kasse
  • Ausstellung von Duplikaten (Gelbes Heft/ Impfausweis)
    Gutachten für Gericht/ Versicherungen
    Amblyopiescreening (Sehtest) im Rahmen der U6 und U7 mit Plusoptix ...
  • Kinder müssen das Sehen ebenso wie das Laufen oder Sprechen erst lernen. Ab dem 10. Lebensmonat ist der Aufbau der Augen bereits in den Grundzügen abgeschlossen. Dennoch bleibt das Sehsystem bis zum 10. Lebensjahr für Störungen anfällig.

    Bereits in den ersten Lebensmonaten sollte daher eine Früherkennungsuntersuchung der Augen durchgeführt werden. Eventuell notwendige Behandlungen können konsequent weitergeführt werden. Optimiertes Sehen ist eine wichtige Voraussetzung für die ungestörte Entwicklung ihres Kindes!

    Im Rahmen der Augenvorsorge dient das Amblyopiescreening dazu, frühzeitig Sehstörungen bei Kindern zu erkennen. Bleiben Sehstörungen in den ersten Lebensjahren unentdeckt und unbehandelt, können diese zu einer dauerhaften Schwachsichtigkeit (Amplyopie) führen. Weder durch eine Brille oder andere Sehhilfen kann diese Sehschwäche dann ausgeglichen, noch wieder rückgängig gemacht werden.

    In unserer Praxis testen wir im Rahmen der U6 und U7 die Sehleistung von Säuglingen und Kindern. Beim Amplyopiescreening kommt der Plusoptix Vision Screener zum Einsatz.

    Durch die moderne Technik des Amblyopiescreenings mit dem Plusoptix Vision Screener kann die frühkindliche Augenvorsorge bereits ab dem 5. Lebensmonat durchgeführt werden. Im Gegensatz dazu können normale Sehtests bei Kindern erst durchgeführt werden, wenn Ihr Kind spricht. Es muss das Gezeigte zuverlässig benennen können.

    Das Plusoptix Gerät ist ein berührungsfreies Verfahren zur Vermessung der Fehlsichtigkeit von Kindern und Säuglingen. Die Messung wird aus 1 m Entfernung gleichzeitig an beiden Augen vorgenommen. Sie dauert wenige als eine Sekunde und kommt ohne Weitstellen der Pupillen mit Hilfe von Augentropfen aus.

    Bezahlt meine Krankenkasse das Amblyopiescreening bei meinem Kind?

    Die meisten privaten Versicherungen übernehmen die Kosten für das Amblyopiescreening. Im Rahmen der U6 bis U7 Vorsorgeuntersuchungen bei Ihrem Kinderarzt übernehmen ebenfalls zahlreiche gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Amblyopiescreening.

    Bitte erkundigen Sie sich zur Sicherheit vorher direkt bei Ihrer Krankenkasse wegen einer möglichen Übernahme der Kosten. Ohne Kostenübernahme wird diese Leistung als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Rechnung gestellt.

    Kosten: 25 Euro (nach GOÄ-Ziffer 1259)
  • Beratung bei Schrei-, Fütter- und Schlafstörungen

    Fragebögen
    Vorsorgeuntersuchungen

    Damit wir uns beim Termin ganz auf Ihr Kind konzentrieren können, finden Sie hier unsere Fragebögen zum Download. Bitte ausdrucken, ausfüllen und mitbringen – das erleichtert uns den Start!
    Fragebögen für Vorsorgeuntersuchungen U2 - J2 (Mit Klick auf Plus "+" Alle anzeigen!)
    Fragebögen für Gesprächstermine (Mit Klick auf Plus "+" Alle anzeigen!)
    Sie haben Fragen?
    Wir helfen Ihnen gern…
    T.  0371 224151

    Hilfreiches
    Wissen

    Die nachfolgenden Informationen sind eine Sammlung von Webseiten auf denen Sie sich zu unterschiedlichen Themen weiterführend informieren können.

    Sollten Sie Fragen haben beraten wir Sie gern.
    Schulbesuchsordnung – SBO ...
    Die Schulbesuchsordnung (SBO) verpflichtet alle berufsschulpflichtigen Auszubildenden zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts sowie aller für verbindlich erklärten Veranstaltungen an der Berufsschule. Weitere Informationen auf der der Website: www.revosax.sachsen.de
    Tipps zu Bewegung und Medienkonsum bei Übergewicht ...
    Informationen rund um das Thema Ernährung, Bewegung und Medienkonsum bei Übergewicht finden Sie auf der Website: www.uebergewicht-vorbeugen.de
    Tipps zu Bewegung und gesunder Ernährung ...
    Viele interessante und hilfreiche Tipps zu Bewegung und gesunder Ernährung für die ganze Familie: www.in-form.de
    Die FeverAPP ...
    Die FeverAPP - eine App zum Dokumentieren von Fieber sowie viele nützliche Informationen für den Umgang mit Fieber zuhause und den Entscheid, wann ein Arztbesuch sinnvoll und notwendig ist: FeverAPP
    Heilmittelverordnung: Physiotherapie - Ergotherapie – Logopädie ...
    Da es immer wieder zu Missverständnissen rund um die Heilmitteltherapien Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie kommt, versuchen wir auf dieser Seite ein wenig mehr Klarheit in dieses schwierige Thema zu bringen.

    Definition:
    „HEILMITTEL“ sind Verordnungen zur Physiotherapie (Massagen/Krankengymnastik), Logopädie (Sprachheilbehandlung) oder Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie). Nur ein Arzt darf die Indikation für die Behandlung stellen und nur er darf diese Verordnungen ausstellen. Dieses ist in der Heilmittelrichtlinie (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) gesetzlich verankert.

    Eine kurze Zusammenfassung vorweg
    Da das Thema Heilmittel sehr kompliziert ist, habe ich eine kurze Zusammenfassung der „Probleme“ der Heilmittelverordnung erstellt. Eine ausführliche Begründung der einzelnen hier erwähnten Punkte finden sie im Verlauf des Textes.

    Für die Verordnung medizinischer Heilmittel verlangt Ihre Krankenkasse bestimmte Regeln, die in der „Heilmittelverordnung“ verbindlich festgelegt sind:
  • Am Beginn einer Heilmittelverordnung steht die Frage, ob Ihre Krankenkasse zuständig ist. Das ist bei allen medizinischen Störungen und Krankheitsbildern der Fall.
  • Heilmittelverordnungen erfolgen nur aufgrund einer ärztlich festgestellten Erkrankung/Störung mit entsprechender therapeutischer Indikation für Heilmittel.
  • Heilmittel bei Kindern werden nicht verordnet, wenn heilpädagogische-, sonderpädagogische- und psychologische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Isolierte Lernstörungen oder Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche fallen ebenfalls in diese Kategorie. In diesen Fällen sind das Schulsystem und das Jugendamt zuständig Hilfestellung zu geben (Niedersächsischer Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen).
  • Allgemein gehaltene pädagogische Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsmangel oder sensorische Integrationsstörung werden von den Krankenkassen nicht als medizinische Diagnosen anerkannt. Hier sind die Lehrer und Erzieher in der Pflicht (pädagogische Förderung).
  • Heilmittel dürfen nicht zur allgemeinen Förderung eines Kindes und nicht ohne klare Zielvorgabe an den Therapeuten verordnet werden.
  • Die Therapieziele müssen konkret sein: Man muss sie realistisch in einer bestimmten Zeit erreichen können und das Kind muss motiviert sein.
  • Die Therapieziele müssen klar überprüfbar sein: Wie bei der Verordnung eines Medikaments müssen sich Arzt und Eltern überlegen, was in welcher Zeit erreicht werden soll und wie man den Therapieerfolg überprüft.
  • Im Gegensatz zu einer pädagogischen Förderung (Fernziele) sind medizinisch verordnete Therapien stets zeitlich begrenzt (Nahziele).
  • Für eine Heilmitteltherapie sind die Eltern einzubinden. Es ist ein Qualitätsmerkmal einer Heilmittelpraxis „Hausaufgaben“ zur Umsetzung der Therapieziele im Familienalltag zu vergeben. Diese Anforderung an die Familie zur aktiven Mitwirkung ist notwendig und erfüllt eine wichtige Forderung der „Heilmittelrichtlinien“.
  • Ein Hausbesuch darf nur verordnet werden, wenn ein Besuch der Praxis (z.B. des Logopäden) aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann. Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung, Kindergarten, etc.) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs.
  • Eine Therapie darf nur ausnahmsweise außerhalb der Praxis erfolgen, wenn eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen das Kind besteht und dieses ganztägig in einer Fördereinrichtung untergebracht ist. Ein Integrationsstatus und der Besuch eines Kindergartens (auch eines Sprachheilkindergartens) ist hiermit nicht gemeint.
  • Die Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen der Regel „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ folgen. Eine optimale Versorgung ist leider nicht von den Krankenkassen vorgesehen. An dieser Vorgabe wird das Verordnungsverhalten eines Arztes in der Heilmittelprüfung durch Krankenkassen gemessen.

  • Empfehlungen von Betreuungseinrichtungen:
    Immer wieder werden von uns Heilmittelverordnungen angefordert, nachdem die Behandlung von Kindergärten/Schulen oder Anderen empfohlen wurde. Manchmal sogar nachdem eine Behandlung bereits durch die Eltern eingeleitet wurde. Wir sind natürlich für die Hinweise der BetreuerInnen in den Kindergärten oder Schulen dankbar. Da sie viel Zeit mit den Kindern verbringen und diese intensiv beobachten, erkennen Sie Störungen oft sehr früh. Die Prüfung, ob eine wirklich behandlungsbedürftige Erkrankung oder Störung vorliegt, obliegt jedoch dem Kinderarzt.

    Viele „Auffälligkeiten“ entpuppen sich bei näherer Betrachtung häufig als Entwicklung im normalen Spektrum, denn die kindliche Entwicklung verläuft sehr häufig nicht immer gradlinig und mit anderen Kindern vergleichbar.

    Da wir die Hinweise und Empfehlungen der Betreuer sehr ernst nehmen, werden wir in Absprache mit Ihnen eine differenzierte Diagnostik vornehmen, bevor eine Behandlung eingeleitet werden kann. Diese Prüfung muss immer vor der Therapie stehen. Sollten Lehrer, Betreuer oder Erzieher auf ein Defizit bei ihrem Kind hingewiesen haben, so bitten sie ihren Betreuer/Erzieher/Lehrer dieses Defizit und seine Beobachtungen schriftlich zu fixieren und bringen sie dieses Schreiben zur Vorstellung bei uns mit.

    Nachträglich ist es uns nicht möglich, eine bereits durch Eltern eingeleitete Heilmittelbehandlung zu sanktionieren. Hiervon sind auch Vorstellungen bei uns betroffen, wo Behandlungstermine in Kürze bevorstehen, da diese von Eltern bereits organisiert wurden („die Wartezeiten sind ja immer so lang aber es war gerade heute/morgen noch ein Termin frei und jetzt fehlt „nur noch die Verordnung“).

    Wir können leider auf von Eltern organisierte Termine (ohne ärztliche Indikationsstellung) keine Rücksicht nehmen und bitten Sie hier um Verständnis. Bitte vereinbaren Sie erst nach Stellung der Indikation durch uns einen Termin bei ihrem Heilmittelerbringer (Logopäden, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten).

    Bitte haben Sie dafür Verständnis, denn wir als Kinderärzte haften den Krankenkassen gegenüber für die korrekte Ausstellung von Heilmittelverordnungen mit unserem privaten Geld (sogenannte Regresse).

    Heilmittelrichtlinie §3 (3): „Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.“

    Wann dürfen Heilmittel verordnet werden?
    Heilmittel dürfen nur bei Erkrankungen und Störungen der Entwicklung, nicht aber bei „Schwächen“ verordnet werden. Allgemein gehaltene pädagogische Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsmangel oder sensorische Integrationsstörung werden von den Krankenkassen nicht als medizinische Diagnosen anerkannt und sind somit auch keine Indikation für die Verordnung eines Heilmittels.

    Die Heilmittelrichtlinien sprechen ausdrücklich nur von einer ausreichenden und wirtschaftlichen Verordnungsweise und nicht von einer optimalen! Wir als Kinderärzte haben vollstes Verständnis für den Fördergedanken von Eltern, die ihren Kindern die optimalen Chancen im Leben ermöglichen möchten. Heilmittel sind jedoch keine Förderwerkzeuge sondern Therapien für Störungen und Erkrankungen.

    Heilmittelrichtlinie §3 (2):
    „Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
  • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.“

  • Nach jedem einzelnen Rezept werden wir in einem persönlichen Gespräch und einer Untersuchung Ihres Kindes die Fortschritte überprüfen, die Ihr Kind während der vergangenen Therapiestunden gemacht hat. Zu dieser Prüfung sind wir verpflichtet. Folgeverordnungen können daher nicht einfach über das Telefon bei uns bestellt werden. Bitte vereinbaren sie für eine Folgeverordnung einen Gesprächstermin von 10 Minuten und bringen sie ihr Kind zu diesem Termin mit. Des Weiteren muss ein Therapiebericht vom Therapeuten bei uns vorliegen. Ohne Therapiebericht können wir keine Folgeverordnung ausstellen.

    Heilmittelrichtlinie §7 (11): „Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2 Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.“

    Woran erkenne ich eine gute Heilmitteltherapie?
    Zu den Grundlagen der Heilmitteltherapie gehört das aktive Mitwirken des Patienten und dessen Eltern an den Behandlungsmaßnahmen. Dies bedeutet, dass sie als Eltern in die Therapie ihres Kindes unmittelbar mit eingebunden werden müssen. Sie sollten regelmäßig den Therapieeinheiten ihres Kindes beiwohnen um zu sehen wie und woran mit ihrem Kind gearbeitet wird. Regelmäßige Übungen zu Hause („Hausaufgaben“) sind obligater Bestandteil einer Therapie. Verbesserungen von Defiziten erreichen sie nämlich nicht durch 45 Minuten Therapie 1-2x/Woche, sondern in der täglichen Anwendung im Alltag bei ihnen in der Familie. Therapeuten, die sie nicht aktiv in die Therapie einbinden (z.B. keine Hausaufgaben vergeben), werden von uns nicht weiter unterstützt!

    Heilmittelrichtlinie §1 Grundlagen (8): „Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern.“

    Heilmitteltherapie in Schulen und Kindergärten
    Die häufig geforderten und oder gewünschten Therapien im Kindergarten/Schule stehen der oben erwähnten Grundlagenbedingung des aktiven Mitwirkens der Eltern fast vollständig entgegen. Aus diesem Grund werden Therapien (Ergo-, Logo- oder Physiotherapie) im Kindergarten von uns (mit ganz wenigen Ausnahmen wie z.B. bei behinderten Kindern mit ganztägiger Betreuung in Fördereinrichtungen) nicht mehr verordnet. Die Heilmittelrichtlinie erlaubt eine Therapie außerhalb der Praxis des Therapeuten als Hausbesuch nur, wenn ein Besuch der Praxis aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann.

    Heilmittelrichtlinie §11 (2): „Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin oder den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 2 Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs.[…]“

    Ohne Verordnung eines Hausbesuches darf die Therapie nur in Ausnahmefällen außerhalb der Praxis erfolgen, wenn eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten des Kindes besteht und dieses ganztägig in einer auf Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht ist. Dies trifft in aller Regel nur auf körperlich und/oder geistig behinderte Kinder in Tageseinrichtungen zu. Der Besuch eines „Sprachheilkindergarten“ oder ein Integrationsstatus des Kindes reicht zur Verordnung nicht aus.

    Heilmittelrichtlinie §11 (2): „Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Absatz 2 dem nicht entgegensteht. 4 Voraussetzung ist, dass sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/ strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird.“

    Was bedeutet eigentlich Budgetierung und Regress?
    Verordnungen von Heilmitteln sind für die meisten Fachärzte (also auch für uns Kinderärzte) budgetiert. Dies bedeutet, ein Kinderarzt darf pro Quartal (3 Monate) nicht mehr als 25% an Heilmitteln mehr verordnen, als der Durchschnitt seiner Kollegen in diesem Quartal verordnet. Die Verordnungszahlen seiner Praxis werden dem Arzt ein Jahr später von der kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt. Eine Prüfung durch die Krankenkassen erfolgt in der Regel drei Jahre später. Verordnet ein Arzt mehr als 25% als sein Gruppendurchschnitt in einem Quartal kann er in eine genauere Prüfung kommen und muss dann jede einzelne Verordnung belegen und begründen und sein Verordnungsverhalten an den Heilmittelrichtlinien messen lassen. Oberstes Gebot für den Arzt hierbei ist: Verordnungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Dieses steht im ersten Absatz des ersten Paragrafen der Heilmittelrichtlinie.

    Dieses System ist absichtlich sehr undurchsichtig und schlecht nachprüfbar gehalten, um Verordnungsmengen so gering wie möglich zu halten, da Ärzten permanent ein möglicher Regress droht, der durchaus den finanziellen Ruin bedeuten kann.

    Heilmittelrichtlinie §1 (1): „Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.“

    Findet die Krankenkasse eine Heilmittelverordnung, die nicht allen Kriterien der Heilmittelrichtlinie entspricht (z.B. Diagnose erlaubt keine Verordnung eines Heilmittels [Klassiker: Ergotherapie bei Konzentrationsschwierigkeiten], zu viele Einheiten für die Diagnose verordnet, Hausbesuch ohne medizinische Indikation verordnet, Verlauf oder Indikation nicht gut dokumentiert, etc.), so muss der Arzt die Kosten des „fälschlich“ verordneten Heilmittels aus seiner Tasche an die Krankenkasse zurückzahlen. Hier kommen schnell mehrere 10.000€ zusammen. Haben Sie darum bitte Verständnis, wenn wir als verordnende Ärzte die Indikation für eine Heilmittelverordnung sehr genau prüfen und diese manchmal auch ablehnen müssen.

    Bei Fragen zu Heilmitteln stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
    www.kinderarzt-cuxland.de